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Dietze und Partner 2014

2008

Ist beim Kauf einer Sache für private Zwecke im Falle eines Mangels kein Ort für die Durchführung der Nacherfüllung im Vertrag bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nachbesserung grundsätzlich nach dem Ort, wo sich der Gegenstand vertragsgemäß befindet. Das ist beispielsweise bei einem Auto der Wohnsitz des Käufers oder - wie in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - beim Kauf einer Jacht der Liegeplatz. Das heißt der Verkäufer muss die Reparatur entweder vor Ort durchführen, oder die Kaufsache auf seine Kosten in seine Werkstatt transportieren.

Urteil des BGH vom 08.01.2008 X ZR 97/05

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Zunächst einmal haften nicht die Eltern, sondern - je nach Alter - die Kinder selbst. Grundsätzlich gilt aber die 7 - Jahresgrenze, das heißt Kinder unter 7 Jahren haften nicht. Für den Straßenverkehr hat der Gesetzgeber die 7 - Jahresgrenze ausnahmsweise auf 10 Jahre angehoben. Bis zu diesem Alter können Kinder die besonderen Gefahren des fließenden Verkehrs noch nicht einschätzen. Wenn ein Kind aber z.B. ein parkendes Auto mit dem Fahrrad beschädigt, gilt - wie auch in allen anderen Fällen: zwischen 7 und 18 haften Kinder, wenn sie die nötige "Einsichtsfähigkeit" haben. Wann das der Fall ist, müssen im Einzelfall die Gerichte entscheiden. Dabei gilt: je älter, desto eher ist ein Kind haftbar.

Und wie soll das Kind den Schaden ersetzen? Das muss es auch nicht sofort, wenn entsprechendes Vermögen (noch) nicht verhanden ist. Ein Gerichtsurteil kann man auch viele Jahre später noch vollstrecken. Sobald also einmal das erste Gehalt auf dem Konto eingeht, muss der junge Erwachsene dann zahlen.

Schneller ans Geld kommt man also über die Eltern, aber die Eltern haften nicht automatisch für alles, was die Kinder anrichten. Sie müssen nur dann zahlen, wenn sie selbst etwas falsch gemacht, also ihre "Aufsichtspflicht" verletzt haben. Wie so oft kommt es auch hier auf den Einzelfall an: Ein sehr lebhaftes Kind muss besser beaufsichtigt werden, als ruhiges Kind, und natürlich spielt auch hier das Alter eine Rolle. Es gilt: Je älter das Kind umso geringer sind die Anforderungen an die Aufsichtspflicht. Die Eltern müssen nicht das Fußballspiel ihrer 13-jährigen Jungs beaufsichtigen.

Die Aufsichtspflicht - und damit die Haftung - kann von den Eltern auch auf Dritte übertragen werden, etwa an die Großeltern, die Tagesmutter oder befreundete Eltern, wenn diese zum Beispiel einen Kindergeburtstag ausrichten. Das gilt allerdings nur, wenn die Kinder für längere Zeit bewusst in die fremde Obhut gegeben werden.

Am besten ist es ohnehin, das Risiko über eine private Haftpflichtversicherung zu begrenzen. Wir halten daher die private Haftpflichtversicherung - die entgegen dem Wortlaut keine Pflichtversicherung ist (!) - für eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt, weil durch kleine Unachtsamkeiten nicht selten riesige Schäden entstehen können.



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Nur dann wenn die Eltern über Umgangs- und Sorgerechtsfragen so zerstritten sind, dass keine Einigung möglich ist, kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden.

Dies folgt aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln aus dem jahre 2007. Das Gericht machte in den Entscheidungen aber deutlich, dass es bei dieser Frage ausschließlich darauf ankommt, ob dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch im laufenden Sorgerechtsverfahren nicht erreicht werden, dass sie sich im Interesse des Kindeswohls über die wesentlichen Kindesfragen verständigen, kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern bleiben. Dies gilt umso mehr, wenn die eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern (4 UF 93/07).

Ist aber nicht erkennbar, dass sich das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bisher negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz Kommunikationsproblemen zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge (4 UF 209/07).


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Nach der Vorschrift des § 1 BGB-InfoV, der die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen - also z.B. Internetgeschäften - regelt, muss:

der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,

2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird, und

3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten.

Verstößt der Anbieter gegen diese Vorschriften, liegt in aller Regel ein Wettbewerbsverstoß vor, der einen Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt. Das Unangenehme sind die dabei anfallenden Kosten, die der berechtigt Abgemahnte zu tragen hat. Das Riskio, angemahnt zu werden, ist gar nicht so gering, da verschiedene Institutionen hier einen richtigen "Geschäftszweig" entwickelt haben.

Interessant ist hierzu eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin. Dieses hat entschieden, daß ein Handelsunternehmen, das im Impressum seines Internetauftritts eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem erstem Buchstaben des Vornamens benennt, zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten verstößt, gleichwohl jedoch nicht abgemahnt werden kann. Das Kammergericht Berlin sah darin lediglich einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG, der nicht zu einer strafbewehrten Abmahnung berechtigt.

Es lohnt sich also im Einzelfall, eine Abmahnung vor Abgabe der Unterlassungserklärung der anwaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Beschluss des KG Berlin vom 11.04.2008 Aktenzeichen: 5 W 41/08

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Der angemessene Zeitraum, wie lange eine Versicherung den Schadenvorgang prüfen darf, hängt vom Einzelfall ab. Für ein "durchschnittliches" Unfallereignis sind 4 Wochen aber in der Regel ausreichend. Die Versicherung hat nicht das Recht, den Eingang der Ermittlungsakte abzuwarten, wie das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 20.06.08 (Az. 22 U 13/08) entschieden hat.

Die Rechtsprechung zu dieser Frage war bisher stark schwankend. Mit diesem Urteil dürfte es im Einzelfall deutlich leichter sein, die Ansprüche gegenüber der Versicherung zügig durchzusetzen. Wenn sich die Versicherung in Verzug befindet muss sich auch den Verzögerungsschaden tragen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat z. B. einer Versicherung, die erst den Eingang der Ermittlungsakte abgwartet hat, Nutzungsentschädigung für 215 Tage aufgebrummt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Die Haftung von Kindern bis zum Alter von 10 Jahren ist nach § 828 Absatz 2 BGB bei Verkehrsunfällen grundsätzlich ausgeschlossen. Dieses Privileg gilt nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 335/03) jedoch dann nicht, wenn das Kind mit dem Fahrrad auf einem Parkplatz einen dort ordnungsgemäß abgestellten Pkw streift und beschädigt. Hintergrund war die Tatsache, das sich die spezielle Gefahr des fahrenden PKW nicht realisiert hat.

Diese Situation ist jedoch nicht mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Kind mit dem Fahrrad gegen die weit geöffnete hintere Tür eines am Fahrbahnrand haltendenden Pkws stößt. In diesem Fall hat sich - obwohl das Fahrzeug auch hier steht - die Gefahr des motorisierten Straßenverkehrs verwirklicht, vor dessen Folgen Kinder nach dem Anliegen des Gesetzgebers geschützt werden müssen. In diesem Fall lehnte der Bundesgerichtshof die Haftung des Kindes für den an dem Pkw entstandenen Schaden ab.



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs kann Reparaturkosten für Mängel am Fahrzeug erst dann vom Verkäufer ersetzt verlangen, wenn er diesem zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

Das zeigt ein Fall aus der Praxis. Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs hatte nur einen Monat nach dem Kauf festgestellt, dass der Radbremszylinder, die Stoßdämpfer und die Spurstange defekt waren. Er ließ die schadhaften Teile durch eine andere Firma erneuern und wollte vom Verkäufer die Reparaturkosten von fast 5.000 EUR ersetzt haben.

Mit seiner Klage hatte er jedoch in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Gerichte ließen dabei offen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorlagen. Denn der Kläger wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände, die es ihm ausnahmsweise erlaubt hätten, sofort eine Drittunternehmen zu beauftragen, haben nicht vorgelegen.

Tipp: Das gilt natürlich nicht nur für den Gebrauchtwagenkauf, sondern auch für alle anderen Kaufverträge!


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Sich immer auf die Regeln der StVO auch auf Parkplätzen zu verlassen kann gefährlich sein. Bei Parkplatzunfällen kommt es oft zu einer Mithaftung beider Verkehrsteilnehmer. Oberstes Gebot auf Parkplätzen ist immer die gegenseitige Rücksichtnahme und Verständigung. Auf Parkplätzen befindliche Fahrspuren können regelmäßig nicht als Straßen angesehen werden, die dem fließenden Verkehr dienen. Sie gewähren daher auch kein Vorfahrtsrecht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fahrbahnen auf dem Parkplatz den Charakter von Straßen haben und sich von den Abstellplätzen deutlich unterscheiden.

Ansonsten bleibt es beim Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung. Kommt es zu einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen, so muss regelmäßig eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vorgenommen werden. Sind die Anteile gleich, kommt es zu einer Haftungsverteilung 50 : 50. Hatte ein Verkehrsteilnehmer aber eine gesteigerte Sorgfaltspflicht wie z.B. beim Rückwärtsfahren oder war er zu schnell (Schrittgeschwindigkeit bei ständiger Bremsbereitschaft!), so verschiebt sich die Haftungsverteilung zu seinen Lasten.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kann nicht nur eine begangene Straftat, sondern auch der Verdacht einer strafrechtlich relevanten Handlung oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Hat der Arbeitgeber nur den Verdacht und noch keine Beweise, ist der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den, den Verdacht begündenden Tatsachen anzuhören. In der Anhörung muss der Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so aufgeklärt werden, dass er dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind jedoch keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung auf den Verdacht gestützt, der Arbeitnehmer habe an Fahrzeugen von Kolleginnen die Reifen beschädigt. Auf eine Strafanzeige hin installierte die Polizei eine Überwachungsanlage. Die Mitarbeiter gaben an, den verdächtigen Mitarbeiter in der Videoaufzeichnung erkannt zu haben. Der betroffene Arbeitnehmer wollte sich im Rahmen der Anhörung nicht äußern, entkräftete den Vorwurf also auch nicht. Die Bundesrichter hielten unter diesen Umständen die Kündigung für gerechtfertigt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine Mieterhöhung bis auf das Niveau der örtlichen Vergleichsmiete frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Hierbei bleiben aber Mieterhöhungen wegen Modernisierung oder Veränderung der Betriebskosten unberücksichtigt. Nun der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei der Berechnung der Jahresfrist auch die Mieterhöhungen unberücksichtigt bleiben, die auf einer vom Vermieter durchgeführten Modernisierungsmaßnahme beruhen und einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Am 1. April ist das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Damit ist es jetzt möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für die Eltern von großer Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und auch die Mutter will möglicherweise Klarheit haben. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat klar gestellt, dass es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.

Das neue Gesetz bietet ein einfaches Verfahren an, das sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben. Zwar konnte die Frage der Abstammung auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Diese musste innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte die Abstammung zwar geklärt werden - stellte sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater war, wurde damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Um dieses Problem zu vermeiden soll mit dem neuen Gesetz die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden.

Ab jetzt haben also Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.

Um dem Kindeswohl aber in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

Das Anfechtungsverfahren bleibt bestehen und kann unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs durchgeführt werden. Das zweifelnde Familienmitglied hat also die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst das Klärungsverfahren und dann das Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.




Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Wer neben dem Arbeitslosengeld noch weitere Einkünfte bezieht und diese ordnungsgemäß bei seiner Steuererklärung angibt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese Auskünfte an die Arbeitsagentur weitergibt. Der Bundesfinanzhof hält diese Verfahrensweise für zulässig, auch wenn kein konkreter Verdacht auf einen Leistungsmissbrauchs besteht. Es ist ausreichend, dass nach Angaben der Arbeitsagentur die Informationen für eine Rückforderungsentscheidung relevant sein können. (Urteil des BFH vom 04.10.2007)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Es kommt darauf an. Ein finanzieller Engpass rechtfertigt in der Regel (es gibt also Ausnahmen!) keine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Lohnkürzung. Vertrag ist Vertrag und einmal geschlossene Verträge sind folglich einzuhalten. Geldmangel entlastet den Arbeitgeber also nicht. Eine einseitige Herabsetzung der Vergütung kommt nur ausnahmsweise dann als letztes Mittel in Betracht wenn dies zur Rettung des Unternehmens erforderlich ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber aber einen umfassenden Sanierungsplan erstellen, der alle anderen Einsparmöglichkeiten aufzeigt. Im Falle eines plötzlichen Auftragsrückgangs besteht außerdem die Möglichkeit, eine unvermeidbare Lohnkürzung zunächst nur befristet anzuordnen.

(LAG Rheinland-Pfalz vom 19.04.2007 Az.: 2 Sa 867/06)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Der Mieter bekommt seine Kaution bei einer Insolvenz des Vermieters nur dann problemlos vom Insolvenzverwalter ausbezahlt, wenn der Vermieter - wie es das Gesetz vorschreibt - die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat.

Verstößt der Vermieter gegen diese zugunsten Pflicht, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH IX ZR 132/06) der dem Mieter zustehende Anspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. Die Folge ist, dass dieser seine Mietkaution oftmals gar nicht oder nur zu einem Bruchteil zurückbekommen wird. Dies folgt nach Ansicht des Gerichts aus dem allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass ein Kontoguthaben nur aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden kann, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt.

Unser Tipp: Der Mieter ist berechtigt, die Pflicht des Vermieters zur gesonderten Anlage der Kaution durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auch tatsächlich auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, kann der Mieter grundsätzlich die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrags zurückhalten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Mit dem im Rahmen einer Scheidung grundsätzlich durchzuführenden Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, ausgeglichen.Der Ehegatte mit den geringeren Anwartschaften bekommt die Hälfte des Wertunterschiedes übertragen. Hierzu gehören auch die Ansprüche aus einer privaten Lebensversicherung auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht. Die Lebensversicherung wird in die Berechnung des Versorgungsausgleichs dann nicht einbezogen, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung bei der Aufnahme eines Darlehens an die Bank abgetreten hat, um das Darlehen bei Fälligkeit aus der Kapitalleistung zurückzuzahlen.
(OLG Nürnberg vom 22.02.2007; 9 WF 1545/06)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
 
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