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Dietze und Partner 2014

2016

Kommt es zu Trennung und Scheidung, ist eine der ersten Fragen jene, wem welches Fahrzeug zustünde. Die Lage ist knifflig; es kann zu bösen Überraschungen kommen. Das Oberlandesgericht Koblenz musste sich mit folgender Situation befassen: Der Mann hatte während bestehender Ehe ein Fahrzeug gekauft und auf seinen Namen angemeldet, das sodann fast ausschließlich als Familienfahrzeug genutzt wurde (Fahrten mit den Kindern, Einkäufe). Nach der Trennung reklamierte die Frau den Wagen für sich und meldete ihn sogar auf ihren Namen um. Der Mann nahm daran Anstoß und forderte von der Frau eine Nutzungsentschädigung dafür, dass sie "sein" Auto fahre. Ungeachtet der tatsächlichen Verwendung ordnete das Gericht den Wagen im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse dem Mann zu. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Wagen sowohl von der Frau als auch vom Mann benötigt wurde. Ferner ergab sich, dass die Frau über eigenes Einkommen in einem Umfang verfügte, dass sie sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen könne. Da die Frau deswegen auf das dem Mann gehörende Fahrzeug nicht angewiesen war, musste sie ihm - wie gefordert - eine Nutzungsentschädigung bezahlen. Hinweis: Die Behandlung von Fahrzeugen im Familienrecht ist problematisch. Fahrzeuge, die überwiegend nur für die Familie benutzt wurden, werden rechtlich als Haushaltsgegenstände behandelt. Außerhalb dieses Gesichtspunkts sind sie als Vermögensposition im Güterrecht von Bedeutung. Kommt es wie hier zu einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, ist die Wechselwirkung mit dem Unterhalt zu berücksichtigen. Die Summe der relevanten Eckpunkte zeigt deutlich, wie wichtig anwaltlicher Rat im Fall einer Trennung ist.


Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 15.06.2016 - 13 UF 158/16


Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig

Ein neuer Fall zur Videoüberwachung, diesmal in einem Lagerraum mit Sozialbereich, hat das Arbeitsgericht Oberhausen (ArbG) beschäftigt. Es ging um einen Arbeitgeber, der in einem Einkaufszentrum den Fanshop eines Fußballvereins betrieb. Eine Arbeitnehmerin klagte auf Unterlassung und Schadensersatz, da der Arbeitgeber angeblich im Sozialraum in unzulässiger Art und Weise Videoaufnahmen fertigte. Das ArbG entschied allerdings gegen sie, denn der Arbeitgeber überwachte keinen reinen Sozialraum. Die Videokameras waren in einem Lager installiert, in dem auch ein Sozialbereich der Arbeitnehmer lag. Hier überwog laut ArbG das Interesse des Arbeitgebers an einer Diebstahlaufklärung gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmer.


Tipp: Eine Videoüberwachung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse an der Überwachung hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sicherheitsgründe dies rechtfertigen. Quelle: ArbG Oberhausen


Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze

Per Januar 2017 steht die dritte Erhöhung des Unterhaltes für minderjährige Kinder seit August 2015 an, nachdem sich zuvor über 5 Jahre nichts mehr verändert hatte. Dies liegt insbesondere daran, dass sich der sogenannte Mindestunterhalt für Kinder nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag sondern am sozialrechtlichen Existenzminimum für Kinder orientiert.


Konkret stellt sich die Entwicklung des Mindestunterhaltes (monatliche Zahlbeträge) wie folgt dar:


                                  0 – 5 Jahre / 6 - 11 Jahre / 12 – 17 Jahre


bis 31.07.2015: 225,00 Euro / 272,00 Euro / 343,00 Euro


ab 01.08.2016: 236,00 Euro / 284,00 Euro / 348,00 Euro


ab 01.01.2016: 240,00 Euro / 289,00 Euro / 355,00 Euro


ab 01.01.2017: 247,00 Euro / 298,00 Euro / 365,00 Euro


Bei den o. g. Beträgen handelt es sich um die sogenannten Zahlbeträge. Das hälftig anzurechnende Kindergeld ist in diesen Beträgen bereits berücksichtigt. Die Beträge entsprechen dem Unterhalt, welche mindestens zugunsten eines Kindes der jeweiligen Altersstufe zu zahlen ist. Für Eltern mit besseren Einkommensverhältnissen kommen zum Teil deutlich höhere Unterhaltsverpflichtungen in Betracht. Ab 2017 soll der Kindesunterhalt dann aller 2 Jahre den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden, so dass die nächste Erhöhung für 2019 zu erwarten wäre. Derzeit ist noch nicht klar, ob im Gegenzug auch der sogenannte Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Mütter und Väter angepasst wird. Dieser liegt derzeit für Erwerbstätige bei 1.080,00 Euro bzw. für Nichterwerbstätige bei 880,00 Euro. Eine bereits für 2016 diskutierte Erhöhung des Selbstbehaltes auf 1.150,00 Euro wurde nicht umgesetzt, so dass abzuwarten bleibt, ob dies nunmehr nachgeholt wird.


Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig

Der Gesetzgeber hat ein Verbot des sich Entfernens gesetzlich normiert. Gemäß § 142 Abs. 1 StGB darf sich ein Unfallbeteiligter erst dann vom Unfallort entfernen, wenn er entweder die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder aber wenn er eine angemessene Zeit gewartet hat. Sind feststellungsbereite Personen anwesend, ist § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu beachten. Dem Unfallbeteiligten trifft eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht. Er muss somit gegenüber dem Unfallgegner seine Unfallbeteiligung offenlegen. Das heißt, der Unfallbeteiligte muss seinen Namen und Kontaktdaten angeben. Dabei reicht es jedoch nicht aus, wenn lediglich ein Zettel hinterlassen wird. Die Feststellung der Person muss ferner von einer feststellungsbereiten Person getroffen werden können. Problematisch ist, in wieweit ein Unfallbeteiligter eine darüber hinausgehende Mitwirkungspflicht hat und zum Beispiel über die Art und den Umfang der Unfallbeteiligung Angaben machen muss. Bedenklich erscheint dies vor allem deswegen, da sich keiner (im möglicherweise folgenden Strafverfahren) selbst belasten muss. Daher ist daher ausreichend, wenn lediglich die Personalien mitgeteilt werden. Darauf sollte sich im Zweifel auch beschränkt werden, da ein mögliches Schuldeingeständnis später nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen ist und sich Unfälle im Nachhinein oft noch ganz anders darstellen, als es den ersten Anschein hat. Dies gilt auch für Angaben gegenüber der Polizei. Aus diesem Grund sollte zumindest Rat von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gesucht werden. Hinweis: Es empfehlt sich immer von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen und lediglich Angaben zu der eigenen Person zu machen. Erklärungen können, gegebenenfalls nach Absprache mit dem Rechtsanwalt, auch im späteren Verfahren immer noch abgegeben werden, wenn sich der erste Schock gelegt hat oder dies im Einklang mit einem Rechtsanwalt erfolgt.


Befindet sich keine feststellungsbereite Person in der Nähe, trifft dem Unfallbeteiligten eine angemessene Wartepflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Dauer der Wartepflicht hängt vom Einzelfall ab. Kriterien sind unter anderen Art und Schwere des Unfalls, Verkehrsaufkommen, Uhrzeit, Witterungsverhältnisse und der Zeitpunkt, wann mit dem Eintreffen einer feststellungsbereiten Person gerechnet werden kann. Eine verbindliche Zeitangabe kann und soll hier pauschal nicht getroffen werden. Während bei Bagatellen eine Wartezeit von 15 Minuten ausreichen kann, ist bei größeren Sach- und vor allem Personenschäden teilweise eine Wartezeit von mehreren Stunden angemessen.


Unter „Entfernen" vom Unfallort versteht das Gesetz eine willensgetragene Ortsveränderung. An einer Willensgetragenheit fehlt es, wenn zum Beispiel ein Schwerverletzter vom Krankenwagen abtransportiert wird. Verlässt ein Unfallbeteiligter nur kurzfristig den räumlichen Bereich, um zum Beispiel seinen Wagen in kurzer Entfernung zu Parken, einen Verletzten zu versorgen oder von einer nahen Telefonzelle die Polizei zu verständigen, macht er sich nur im Sinne des § 142 StGB strafbar, wenn er sich anschließend entschließt, nicht mehr zurückzukehren.


Was ist zu tun, wenn die Wartezeit abgelaufen ist? Wurde die Wartepflicht eingehalten, schreibt § 142 Abs. 2 StGB das weitere Vorgehen vor. Demnach müssen die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden. Es darf keine vorwerfbare Verzögerung der Nachholpflicht eintreten. Der § 142 Abs. 3 StGB nennt zwei Möglichkeiten der Nachholung. Besonders Praxisrelevant ist das Informieren einer nahe gelegenen Polizeidienststelle, optional kann aber auch erneut versucht werden, den Geschädigten direkt zu informieren. Dabei sind die beiden Beispiele jedoch nur als Minimalvoraussetzungen anzusehen. So können auch andere Vorgehensweisen die Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel das erneute Zurückkehren am Unfallort, um sich dort gegenüber Polizisten oder dem Geschädigten zu erkennen zu geben.


Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze

Das illegale Herunterladen von Musik oder Filmen aus dem Internet sollte generell unterlassen werden. Tut man es dennoch, und das zudem während der Arbeitszeit, stellt dies obendrein auch noch einen Arbeitszeitbetrug dar. Ob der Arbeitgeber als Inhaber des betrieblichen Internetanschlusses in solchen Fällen gegenüber dem durch das illegale Herunterladen Geschädigten haftet, zeigt dieser Fall. Ein Unternehmen, das die Verwertungsrechte an einem Musikalbum der verstorbenen Amy Winehouse besitzt, stellte fest, dass über den betrieblichen Internetanschluss eines Ladenlokals ein illegaler Download erfolgt war. Der Chef des Betriebs mit zehn Mitarbeitern sollte nun zahlen: Das Unternehmen mahnte nämlich dessen Ladengeschäft ab und forderte Schadensersatz sowie den Ersatz der Anwaltskosten. Allerdings war die Rechtsverfolgung vergeblich. Denn der Inhaber des Ladengeschäfts hatte bestritten, das Album selbst heruntergeladen zu haben. Er war also weder Täter noch Störer der behaupteten Urheberrechtsverletzung - und somit haftet er auch nicht für seine Arbeitnehmer. Hinweis: Falls also Arbeitnehmer über den betrieblichen Internetanschluss illegal Musik herunterladen, haftet der Arbeitgeber hierfür grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer kann dagegen natürlich vom Arbeitgeber selbst belangt werden.


Quelle: AG Charlottenburg, Urt. v. 08.06.2016 - 231 C 65/16 Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de zum Thema: Arbeitsrecht


Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Unterschreitung des Leistungsdurchschnitts um mehr als 1/3 vorliegen bzw. Leistung und Gegenleistung müssen in einem krassen Missverhältnis stehen. Anhaltspunkte dafür können sich ergeben aus dem Vertrag, der Stellenbeschreibung, den vereinbarten Zielen sowie dem subjektiven Leistungsvermögen des betreffenden Arbeitnehmers. Stellt der Arbeitgeber bei einem oder mehreren Mitarbeitern ein deutliche Minderleistung fest, so sollte diese beweissicher zu dokumentiert werden. Eine Minderleistung ist dann nur kündigungsrelevant, wenn sie der Arbeitnehmer verschuldet hat, er also mehr leisten könnte, wenn er seine Kräfte stärker anspannen würde. Ist eine nach den dargelegten Grundsätzen objektiv messbare Minderleistung festgestellt, kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts darauf geschlossen werden, dass sie fahrlässig und damit schuldhaft erfolgt ist. Ein Kündigung ist möglich, allerdings muss vorher abgemahnt werden, das Prozessrisiko ist für den Arbeitgeber gleichwohl hoch, da er in der Beweislast ist. 
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Ändern sich die Lebensumstände oder das Verhältnis zu einzelnen Familienmitgliedern, kann es erforderlich werden, ein bereits errichtetes Testament zu ändern. Inwieweit und auf welche Art und Weise dies möglich ist, hängt davon ab, um welche Art von Testament es sich handelt. Einzeltestamente können jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen werden. Nur wenn ein notarieller Erbvertrag mit einem Berechtigten besteht, ist der Erblasser daran gebunden und kann dies nicht durch eine (Neu-)Regelung im Testament ändern. Die Änderung eines Testaments kann durch Vernichtung oder Veränderung des ursprünglichen Testaments, durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder durch die Errichtung eines neuen Testaments erfolgen. Die Form spielt dabei keine Rolle. So kann zum Beispiel auch ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten unter Ehegatten kann eine Änderung hingegen schwierig sein. Einseitige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments kann jeder Ehegatte - wie bei einem Einzeltestament auch - einseitig widerrufen. Wechselbezügliche Verfügungen können hingegen nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. Das kann problematisch werden, wenn ein Ehegatte den anderen um viele Jahre überlebt. Hinweis: Bei der Änderung von Testamenten sollten Sie immer darauf achten, das neue Testament mit einem Datum zu versehen und das alte zu vernichten. Gibt es mehrere Testamente, gilt das datierte als das neueste und damit gültige Testament. Außerdem ist es empfehlenswert, in einem späteren Testament klarzustellen, inwieweit es ein früheres Testament aufhebt oder ergänzt. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten Sie zudem überlegen, ob dem überlebenden Ehegatten ein Änderungsvorbehalt eingeräumt wird, so dass er spätere Anpassungen vornehmen kann.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Hände ans Steuer: Auch das Verbinden des Handys mit dem Ladekabel ist eine Ordnungswidrigkeit Das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, kann mit einer Geldbuße von 60 EUR geahndet werden. Ein Lkw-Fahrer befuhr eine Bundesautobahn, wobei er ein Mobiltelefon in der Hand hielt, um es im Fahrzeug per Ladekabel aufzuladen. Hierbei wurde er von der Polizei beobachtet und zu einer Geldbuße von 60 EUR verurteilt. Der Lkw-Fahrer wandte ein, dass er das Handy nicht benutzt habe, sondern es lediglich aufladen wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Denn derjenige, der ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Hintergrund hierfür ist, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt beide Hände am Lenkrad haben und nicht durch das Aufnehmen eines Handys oder Autotelefons abgelenkt werden soll. Die Benutzung eines Handys oder Autotelefons schließt neben dem Gespräch sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet ein. Das Aufladen eines Mobiltelefons dient im Übrigen dazu, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Hinweis: Einhellige Auffassung in der Rechtsprechung ist, dass auch solche Tätigkeiten mit einem Bußgeldbescheid zu ahnden sind, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung eines Handys oder Autotelefons gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um eine bestimmungsgemäße Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt. So hat beispielsweise das OLG Hamm einen Fahrzeugführer zu einer Geldbuße verurteilt, der während der Fahrt den Telefonhörer eines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin- und hergeschoben hatte, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2015 - 2 Ss OWi 290/15 Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de zum
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Wird beim Fußball oder einer sonstigen Sportart der Gegner ernsthaft verletzt, stehen schnell Schadensersatzforderungen im Raum. Es ging um ein Freundschaftsspiel der Altherrenmannschaften. Ein Spieler schoss auf das gegnerische Tor, der Torwart wehrte den Ball zunächst ab. Dann versuchte der Spieler, in das Tor zu köpfen, und bewegte seinen Kopf in Richtung Ball. Der Torwart wollte den Ball wegschießen und trat mit dem rechten Fuß nach dem Ball, traf dabei aber den Angreifer im Gesicht. Dieser erlitt eine Fraktur an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfelds. Der Verletzte meinte nun, dass ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul vorgelegen hätte, und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Koblenz war anderer Ansicht. Ein Spieler haftet beim Fußballsport nicht, wenn der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der bei einem solchen Kampfspiel vorkommenden Härte und der unzulässigen Unfairness liegt. In diesem Fall konnte der Geschädigte nicht beweisen, dass der Torwart bei seiner Fußbewegung "voll durchgezogen" und die schwere Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Die Grenze zur Unfairness war nicht nachweislich überschritten worden. Hinweis: In diesem Bereich ist jeder Fall ein Grenzfall. Eine rücksichtslose oder besonders brutale Spielweise lag allerdings nicht vor. Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 10.09.2015 - 3 U 382/15
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze

Nur exakt festgehaltenes Fehlverhalten hat Beweiskraft. Viele Mobbingverfahren scheitern daran, dass Betroffene das Geschehen weder darstellen noch beweisen können. Doch das muss nicht sein. Ein Arbeitnehmer saß seit einem Motorradunfall im Rollstuhl. Nun wehrte er sich gegen angebliche Diskriminierungen, Abmahnungen und Kündigungen. Er behauptete, die Arbeitgeberin hätte unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. So habe sie ihm unter anderem eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt und seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt. Er verlangte eine Entschädigung von mindestens 10.000 EUR. Die Arbeitgeberin sah das hingegen anders und bestritt, den Arbeitnehmer diskriminiert zu haben. Die Kündigungen sah sie als gerechtfertigt an. Schließlich musste das Arbeitsgericht Düsseldorf entscheiden. Laut Gericht war es dem Arbeitnehmer nicht gelungen, Indizien oder Tatsachen, die für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung gesprochen hätten, darzulegen oder zu beweisen. Die Kündigungen waren mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes rechtmäßig.


Hinweis: Mobbingbetroffene sollten stets ein Mobbingtagebuch führen. Das ist der erste und wichtigste Schritt, Mobbinghandlungen später noch exakt darstellen und beweisen zu können. ( Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2015 - 10 Ca 4027/15 Fundstelle: www.justiz.nrw.de)


Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen dazu, wie der Umgang von Eltern mit ihren Kindern genau auszusehen hat, wenn diese als Folge der Trennung der Eltern bei nur einem Elternteil leben. Es gibt die allgemeine Regel aus der Rechtsprechung, wonach das Umgangsrecht vierzehntägig am Wochenende stattfindet sowie jeweils zur Hälfte der Ferien. 


Was aber gilt, wenn ein Kind sich wehrt und nicht bereit ist, so viel Zeit bei dem anderen Elternteil zu verbringen?


In erster Linie ist es Aufgabe der Eltern zu entscheiden, wann sich ihre Kinder wo aufhalten. Sie müssen vereinbaren, wann das Umgangsrecht stattfindet, und sollten dies als übereinstimmende Entscheidung dem Kind mitteilen. Dabei ist es wichtig, dass das Kind unmittelbar vom einen Elternteil zum anderen wechselt, also zum Beispiel an der Haustür. Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Eltern sollten unterbleiben. Bedauerlicherweise klappt das oft nicht. Vor allem aber kann sich das Kind auch aus eigenem Antrieb wehren oder zum Beispiel Angst haben, in der nicht vertrauten Umgebung des anderen Elternteils zu übernachten. Das ist dann ernst zu nehmen. Das Kind hat in jedem Alter ein Selbstbestimmungsrecht, das nicht übergangen werden darf. Sind die Ängste stark und nachvollziehbar, können sie dazu führen, dass entgegen den allgemeinen Regeln eine Übernachtung bei der Ausübung des Umgangs unterbleibt.


Hinweis: Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist ein Kind bei Umgangsfragen in jedem Fall persönlich anzuhören. Bei jüngeren Kindern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist es durchaus denkbar, auch ein deutlich jüngeres Kind gerichtlich zu befragen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.08.2015 - 9 UF 8/15 Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de


Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig
Preisanpassungsklauseln nach billigem Ermessen können wirksam sein. Immer wieder müssen sich die Gerichte mit Preisanpassungsklauseln in Strom-, Wasser- oder Gaslieferverträgen befassen. Jetzt hat ein Unternehmen einmal Recht bekommen. Es geht um die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromanbieters und die darin enthaltene Preisanpassungsklausel. Ein Wettbewerber hielt diese für intransparent und damit für wettbewerbs- sowie rechtswidrig. Gegenstand der Klausel war die Bestimmung, dass der Lieferant die Preise nach billigem Ermessen gemäß Entwicklung der Kosten anpassen durfte. Zudem enthielt die Klausel ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden. Der Bundesgerichtshof kam im Gegensatz zum klagenden Wettbewerber allerdings zu der Auffassung, dass die Klausel rechtmäßig war. Sie verstieß nicht gegen das Transparenzgebot, da der Kunde die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung hatte und Fehlvorstellungen bei den Kunden nicht hervorgerufen wurden. Hinweis: Preisanpassungsklauseln müssen Kunden nicht auf sämtliche Rechte hinweisen, die diese aus dem Gesetz haben. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich und im Zweifelsfall sollten Kunden ihre Rechnungen "unter Vorbehalt" bezahlen. Quelle: BGH, Urt. v. 25.11.2015 - VIII ZR 360/14 Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
 
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